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oapen-20.500.12657-372902023-06-05T13:07:32Z Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex und von §161 AktG als Pflichtverletzung im Sinne der Untreue Michaelsen, Amir, Embezzlement Aktiengesetz (Deutschland) Aufsichtsrat Corporate governance Deutscher Corporate Governance Kodex Organ (Recht) Pflichtverletzung Strafgesetzbuch (Deutschland) Untreue (Deutschland) Vorstand bic Book Industry Communication::L Law Die Arbeit befasst sich mit Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex und von § 161 AktG als Pflichtverletzung im Sinne der Untreue und soll insbesondere zur Klärung der Rechtsnatur dieses aktiengesellschaftsrechtlichen Regulierungsinstruments, welches in unserer Rechtsordnung seinesgleichen sucht, beitragen. Aus strafrechtlicher Perspektive ganz in den Mittelpunkt gerückt wird hierbei das Pflichtverletzungsmerkmal des § 266 StGB im Kontext der Organuntreue, welche Rechtsprechung und Wissenschaft zunehmend beschäftigt. Vertieft nachgegangen wird dabei der Frage, inwieweit der Untreuetatbestand zivilrechtsakzessorisch ist. Außerdem wird untersucht, ob jeder Verstoß gegen die aus §§ 93 Abs. 1 S. 1, 116 S. 1 AktG folgende Legalitätspflicht der Organmitglieder von Aktiengesellschaften auch eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue darstellt. Die Arbeit befasst sich mit Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex und von § 161 AktG als Pflichtverletzung im Sinne der Untreue und soll insbesondere zur Klärung der Rechtsnatur dieses aktiengesellschaftsrechtlichen Regulierungsinstruments, welches in unserer Rechtsordnung seinesgleichen sucht, beitragen. Aus strafrechtlicher Perspektive ganz in den Mittelpunkt gerückt wird hierbei das Pflichtverletzungsmerkmal des § 266 StGB im Kontext der Organuntreue, welche Rechtsprechung und Wissenschaft zunehmend beschäftigt. Vertieft nachgegangen wird dabei der Frage, inwieweit der Untreuetatbestand zivilrechtsakzessorisch ist. Außerdem wird untersucht, ob jeder Verstoß gegen die aus §§ 93 Abs. 1 S. 1, 116 S. 1 AktG folgende Legalitätspflicht der Organmitglieder von Aktiengesellschaften auch eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue darstellt. 2016-12-31 23:55:55 2019-11-27 16:03:34 2020-04-01T14:16:04Z 2020-04-01T14:16:04Z 2011 book 610193 OCN: 881120602 https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/37290 ger application/pdf n/a GSK18_Michaelsen.pdf Universitätsverlag Göttingen 10.17875/gup2011-124 Die Arbeit befasst sich mit Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex und von § 161 AktG als Pflichtverletzung im Sinne der Untreue und soll insbesondere zur Klärung der Rechtsnatur dieses aktiengesellschaftsrechtlichen Regulierungsinstruments, welches in unserer Rechtsordnung seinesgleichen sucht, beitragen. Aus strafrechtlicher Perspektive ganz in den Mittelpunkt gerückt wird hierbei das Pflichtverletzungsmerkmal des § 266 StGB im Kontext der Organuntreue, welche Rechtsprechung und Wissenschaft zunehmend beschäftigt. Vertieft nachgegangen wird dabei der Frage, inwieweit der Untreuetatbestand zivilrechtsakzessorisch ist. Außerdem wird untersucht, ob jeder Verstoß gegen die aus §§ 93 Abs. 1 S. 1, 116 S. 1 AktG folgende Legalitätspflicht der Organmitglieder von Aktiengesellschaften auch eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue darstellt. 10.17875/gup2011-124 ffaff15c-73ed-45cd-8be1-56a881b51f62 open access
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Die Arbeit befasst sich mit Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex und von § 161 AktG als Pflichtverletzung im Sinne der Untreue und soll insbesondere zur Klärung der Rechtsnatur dieses aktiengesellschaftsrechtlichen Regulierungsinstruments, welches in unserer Rechtsordnung seinesgleichen sucht, beitragen. Aus strafrechtlicher Perspektive ganz in den Mittelpunkt gerückt wird hierbei das Pflichtverletzungsmerkmal des § 266 StGB im Kontext der Organuntreue, welche Rechtsprechung und Wissenschaft zunehmend beschäftigt. Vertieft nachgegangen wird dabei der Frage, inwieweit der Untreuetatbestand zivilrechtsakzessorisch ist. Außerdem wird untersucht, ob jeder Verstoß gegen die aus §§ 93 Abs. 1 S. 1, 116 S. 1 AktG folgende Legalitätspflicht der Organmitglieder von Aktiengesellschaften auch eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue darstellt.
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