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Die Organhaftung zeigt eine beweisrechtliche Besonderheit: Nicht die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung beweisen, sondern das Organmitglied muss sich nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG (analog) entlasten. Die Beweislastumkehr wirft in der Praxis eine Reihe von Problemen auf, und auch ihre theoretisch...

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Λεπτομέρειες βιβλιογραφικής εγγραφής
Γλώσσα:German
Έκδοση: Mohr Siebeck 2024